Satzung Tennisclub Rengsdorf e. V.
§ 1 – Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Rengsdorf e. V. Er wurde am 26.06.1965 gegründet. Sein Sitz ist Rengsdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen. Die Clubfarben sind grün-weiß.
§ 2 – Zweck des Vereins
2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports als Breitensport. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch intensive Förderung
des Jugend- und Mannschaftssports
verwirklicht.
Der Tennisclub TC Rengsdorf e.V. mit Sitz in Rengsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 – Verbandszugehöhrigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und des Tennisverband Rheinland e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen.
§ 4 – Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 – Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
- Aktiven Mitgliedern
- Passiven Mitgliedern
- Jugendlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in eine passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich nur zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.
3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in eine aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.
4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 – Aufnahme des Mitglieds
1. Die Beitrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (s) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen.
2. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
§ 7 – Rechte des Mitglieds
1. Dem passiven Mitglied steht das Recht, an sportlichen Veranstaltungen teilzunehmen, nicht zu.
2. Gegen Zahlung der jeweils gültigen Gastgebühr kann das passive Mitglied auf der Anlage des TCR Tennis spielen. Für das passive Mitglied gelten hier die Regeln der Gastspielordnung.
3. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.
§ 8 – Pflichten des Mitglieds
1. Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.
2. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.
3. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 9 – Beiträge des Mitglieds
1. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen und wird im Bankeinzugsverfahren erhoben.
2. Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und evtl. Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung innerhalb einer Beitragsordnung für jeweils 2 Jahre festgelegt.
§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen, auch nach der Kündigungsfrist, Mitglieder austreten lassen.
3. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann – nach vorheriger Anhörung – durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
4. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung beim Ehrenrat einlegen. Aus- getretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 11 – Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat
§ 12 – Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter, beruft alljährlich im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlun( Jahres- hauptversammlung ) ein. Zu dieser sind die Mitglieder zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands.
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Wahl des Ehrenrates
- Festlegung der Vereinsbeiträge und Gebühren
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderung
- Behandlung der Anträge der Mitglieder
In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe von § 12.1.
2. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung mitgeteilt werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
5. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit es in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist.
6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
7. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauerhafte Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 13 – Der Vorstand
1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden (Präsident)
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Beirat
2. Der Beirat besteht aus:
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart (Schatzmeister)
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Haus- und Wirtschaftswart
3. Vorstand im Sinne von § 26.2 BGB sind alle Mitglieder nach § 13.1. Daneben sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
4. Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans zu leisten.
5. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auf alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
6. Der Vorstand soll durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitgliedern schriftlich Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen.
7. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen. Der Vorstand kann Mitglieder des Beirats, die vor Ablauf ihrer Amtszeit freiwillig aus dem Beirat ausgeschieden sind, durch Mitglieder seiner Wahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzen.
8. Sitzungen des Vorstand werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
9. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds.
§ 14 – Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungsprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr ( in jedem Fall zum 31.12. ) die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen und die Ausgaben mit den genehmigten Haushaltsplänen zu vergleichen. Dem Vorstand sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
§ 15 – Ehrenrat
1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern aufzuklären und zu schlichten, soweit er deswegen angerufen wird. Auf Ersuchen eines ausgeschlossenen Mitglieds hat der Ehrenrat endgültig über den Ausschluss zu entscheiden.
2. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens zehn Jahre angehören. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
§ 16 – Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Reinvermögen an die Ortsgemeinde Rengsdorf, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Reinvermögen im Sinne dieser Regelung besteht aus dem Vereinsvermögen abzüglich bestehender Verpflichtungen des Vereins.
§ 17 – Inkrafttreten der Satzung
1. Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
§ 18 – Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Mitgliedschaft zum Verein ergebenden Verpflichtungen ist Neuwied.
Rengsdorf, 26. Februar 2010